Wir bieten Leistungen für Menschen mit Pflegegrad an. Ob Groß oder Klein, jede Person mit einem Pflegegrad hat einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € im Monat, welche von der Pflegekasse übernommen wird.
Damit soll möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben zu Hause gesichert und die Selbstständigkeit bei der Gestaltung des Alltags gefördert werden.
Das Angebot ist vielseitig, sprechen Sie uns einfach an!
Seit 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse für so genannte Betreuungs- und hauswirtschaftliche Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI bis zu einer Höhe von monatlich 125 €. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden zu verwenden, eine Ausbezahlung als Geldleistung ist nicht möglich.
Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden zur Finanzierung von so genannten niedrigschwelligen Dienstleistungen, die der Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige zur Entlastung und Bewältigung des Pflegealltags durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen anderen anerkannten Dienstleister in Anspruch nehmen kann.
Solche niedrigschwelligen Dienstleistungen können verschiedenste regelmäßig oder unregelmäßig anfallende Arbeiten sein, wie beispielsweise der Hausputz, die Wäschepflege, die Blumenpflege, die Versorgung von Haustieren, auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zu Arzt- oder anderen Terminen, aber auch Hilfen bei nicht alltäglichen Arbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel der Frühjahrsputz oder notwendig werdende Aufräumarbeiten. Es können auch Botengänge sein, beispielsweise zur Post, zur Apotheke, zur Bücherei oder zu Behörden, und auch die Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Banken usw.
Wenn der Leistungsanspruch für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeschöpft ist, besteht gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrages des festgestellten Pflegegrades für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote einzusetzen. Dies ist allerdings erst ab Pflegegrad 2 möglich.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, wird der nicht in Anspruch genommene Betrag auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Der Leistungsanspruch verfällt jedoch, wenn er nicht im ersten Kalenderhalbjahr, in das er übertragen wurde, in Anspruch genommen wird. Aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche sollten deshalb vorrangig in Anspruch genommen werden.
Eine Situation, wie sie bei Demenz vorkommt
Die Haushaltshilfe als Leistung der Krankenkasse umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Wäschewaschen etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe allerdings nur unter bestimmten Vorausetzungen. Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V.
Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn ein Haushalt mit einem Kind, das noch keine 12 Jahre alt ist, krankheitsbedingt nicht weitergeführt werden kann, und es auch keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die einspringen kann.
Anerkannte Gründe für die Gewährung von Haushaltshilfe können sein: Krankenhausbehandlung, Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, Teilnahme an einer Müttergenesungskur, ärztlich verordnete Bettruhe während der Schwangerschaft, stationäre Entbindung oder Hausgeburt.
Es ist unerheblich, ob es sich bei dem im Haushalt lebenden Kind um ein leibliches, ein Stief-, Pflege- oder Adoptivkind handelt.
Unabhängig von der Altersgrenze wird Haushaltshilfe auch gewährt, wenn im Haushalt ein behindertes Kind lebt, das wegen vorgenannter Umstände nicht versorgt werden kann.
Manche Krankenkassen genehmigen Haushaltshilfe auch bei Erkrankungen ohne Krankenhausaufenthalt, zum Beispiel nach ambulanten Operationen, wenn diese, ärztlich attestiert, ein Weiterführen des Haushaltes unmöglich machen. Die Haushaltshilfe wird vom Arzt verordnet und in der Regel so lange gewährt, wie dies von Seiten des Arztes oder der Hebamme für notwendig erachtet wird. Über den genauen Umfang entscheidet die Krankenkasse.
Wir erfüllen die Voraussetzungen zur Erbringung aller mit der Haushaltshilfe verbundenen Leistungen und rechnen diese, im von der Krankenkasse genehmigten Umfang, direkt mit dieser ab.